Satzung Förderverein Kaukasische Post

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde der Kaukasischen Post“ – nach angestrebter Eintragung beim Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“ hinter dem Ortsnamen.
Daneben nutzt er die Kurzbezeichnung „Freunde der Kaukasischen Post.“

1.2 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.

1.3 Sitz des Vereins ist Bruchsal.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck

2.1 Zweck des Vereins ist

– die Förderung von Kunst und Kultur;
– die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
– die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
– die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– die Förderung von Veröffentlichungen in Print, Audio, Video oder digitalisierter Form vor allem auf dem Gebiet Förderung deutschen Kulturguts im Südkaukasus und der Zusammenarbeit zwischen Kulturträgern im deutsch-sprachigen Raum und Kulturträgern im Südkaukasus;
– die Zusammenarbeit mit Institutionen der Entwicklungszusammenarbeit im Südkaukusus, insbesondere der GIZ und CIM , vornehmlich auf dem Sektor Berufsausbildung und Entwicklung der Zivilgesellschaft;
– durch die Zusammenarbeit mit der Redaktion der Kaukasischen Post auf dem Sektor journalistische Berufsausbildung im Südkaukasus, insbesondere beim Aufbau von deutschsprachigen Schülerredaktionen an den DSD-Schulen und eine praxisorientierte, journalistische Berufsausbildung im Südkaukasus;
– die Zusammenarbeit mit Institutionen der Erwachsenenbildung im Südkaukasus;
– die Förderung von Kulturveranstaltungen jeglicher Art in Deutschland und im Südkaukasus. Der Verein kann eigene Veranstaltungen wie Seminare, Ausstellungen, Vorträge und ähnliche organisieren.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins ausdrücklich anerkennen und fördern.

3.2 Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft

– ordentliche Mitgliedschaft
– fördernde Mitgliedschaft

In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht.

3.3 Der Antrag erfolgt schriftlich, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.4. Die Mitgliedschaft endet

–  durch Tod,
–  durch Austritt; der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er gilt gleichzeitig bei Vorstandsmitgliedern, Beiräten und Kassenprüfern als Rücktritt. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
– durch Ausschluss; ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten erheblich gegen diese Satzung verstoßen, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schwer geschädigt hat oder mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als sechs Monate im Verzug ist.
Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

3.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfallen geleistete Beitragsleistungen, Sachleistungen oder Spenden zugunsten des Vereins.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

–  die Mitgliederversammlung
–  der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Vereins. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

5.2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend oder per Vollmacht vertreten sind. Ein Mitglied darf höchstens fünf Prozent der ordentlichen Mitglieder per Vollmacht vertreten.

Wird zu Beginn einer Mitgliederversammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss die Mitgliederversammlung innerhalb von acht Tagen mit derselben Tagesordnung neu einberufen werden. Sie ist dann ohne ein Stimmenquorum beschlussfähig. Dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen oder einen Beschluss über die Auflösung des Vereins.

5.3 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder durch elektronische Post jedem Mitglied bekannt gemacht unter Angabe der Tagesordnung, welche der Vorstand festlegt.

5.4. Jedes Mitglied kann bis spätestens acht Tage vor einer Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die gewünschte Änderung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder es gegenüber dem Vorstand verlangen.

5.6 Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

5.7 Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch diese Satzung oder eigenen Beschluss dem Vorstand übertragen sind.

5.8 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

–  Die Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers,
–  Die Entlastung des Vorstands nach Vorlage der Rechenschaftsberichte,
–  Änderungen der Satzung,
–  Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder,
–  Auflösung des Vereins.

5.9 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Abgestimmt wird offen per Handzeichen; auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.

5.10 Wahlen werden schriftlich per Stimmzettel durchgeführt.

5.11 Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Der Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus

–  dem Vorsitzenden,
–  dem Schriftführer,
–  dem Kassenwart.

6.2 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl eines Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt.

6.3 Der Vorsitzende und der Kassenwart vertreten gerichtlich und außergerichtlich je einzeln den Verein.

6.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht einzelnen Funktionen übertragen sind.

6.5 Der Vorstand ist berechtigt, im Sinne des Vereinszwecks andere Personen zur Vertretung des Vereins zu beauftragen und eine Geschäftsführung zu bestellen. Die Geschäftsführung ist einstimmig zu bestimmen.

6.6 Vorstand und Geschäftsführung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.

6.7 Die Vorstandssitzung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandssitzung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

6.8 Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist, und das von jedem Mitglied eingesehen werden kann.

6.9 An Vorstandssitzungen nehmen teil und sind stimmberechtigt:

–  die Vorstandsmitglieder,
–  maximal ein Vertreter der Geschäftsführung laut Geschäftsordnung.

6.10 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere, nicht stimmberechtigte Personen einladen.

§ 7 Kassenprüfer

Der Kassenprüfer prüft den Jahresabschluss vor der Jahreshauptversammlung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenführung. Er hat das Recht, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen des Kassenwartes zu nehmen. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands gewählt; diesem darf er nicht angehören.

$ 8 Änderung der Satzung

Diese Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung durch Beschluss geändert werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen und die Satzungsänderung als Tagungsordnungspunkt aus der Einladung zur Mitgliederversammlung hervorgeht.

§ 9 Auflösung des Vereins

11.1 Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung muss als einziger Tagesordnungspunkt auf der den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher bekanntzumachenden Einladung ausgewiesen sein.

11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die  Evangelisch-Lutherische Kirche in Georgien, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.